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Versäumnis und Rücktritt
Wenn Sie zu einer Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben,
1. nicht erscheinen
2. nach Beginn der Prüfung zurücktreten
3. die Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen ablegen oder
4. die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen
wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend” (5,0) gewertet. Um einen wichtigen Grund für das Versäumnis bzw. den Rücktritt geltend zu machen, müssen Sie dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss bzw. dem jeweils zuständigen Prüfungsamt unverzüglich die triftigen Gründe schriftlich anzeigen und glaubhaft machen und der Prüfungsausschuss muss die triftigen Gründe anerkennen.
Prüfungen: Gründe für einen Rücktritt/Nichterscheinen/Nichteinhalten einer Frist wie z.B. Krankheit, Schicksalsschläge, private Belastungen
Bei Krankheit ist unverzüglich (i.d.R. bis 3 Tage nach dem Prüfungs- oder Abgabetermin) dem zuständigen Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Zuständig ist das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss des Faches, in dem die Prüfung aufgrund von Krankheit versäumt / abgebrochen wurde. Es kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
Ausnahme: die Gründe für eine unregelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen (nicht Prüfungen!) auf Grund akuter Probleme/Krankheit werden direkt mit den Veranstaltungsleitern/Innen geklärt. Handelt es allerdings um Krankheit oder Gründe wie Gremienarbeit, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, die schon zu Beginn der Veranstaltung bekannt sind, ist ebenfalls ein formloser Antrag mit Nachweisen an das zuständige Prüfungsamt zu stellen und zwar vor Beginn der Veranstaltung.
Wichtige Hinweise:
1. Ein Attest muss immer Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen (§ 20 Abs. 2 PO BA).
2. Krankenhausärztliche sowie Atteste eines approbierten Psychologen/psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich.
3. Bei Schicksalsschlägen wie z.B. dem Tod eines nahen Angehörigen kann von Prüfungen zurückgetreten werden, bzw. eine Frist verlängert werden.
4. Bei nicht vorhersehbaren Belastungen im privaten Umfeld wie Erkrankung der Kinder kann unter Umständen eine Fristverlängerung bewilligt, bzw. von einer Prüfung zurückgetreten werden.
5. Handelt es sich um eine Krankheit/Belastung, die nicht akut auftritt, sondern vor der Prüfung bekannt ist, so muss ein Antrag auf Frist- oder Schreibzeitverlängerung rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.
6. Folgende Gründe werden nicht anerkannt (Beispiele): EDV-Probleme wie Viren, defekte Festplatte, etc. (Backups werden vorausgesetzt), Probleme auf dem Weg zur Abgabe/Klausur wie verspätete Züge, Staus, Arbeitsbelastung, etc.
Entsprechende Anträge sind formlos und unverzüglich beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Die Nachweispflicht liegt immer bei der/dem Antragssteller/In.
Unterbrechung der Studienzeit, Auslandsstudium
Grundsätzlich können Unterbrechungen der Studienzeit (bedingt durch Gremienarbeit, Krankheit, Erziehungszeiten, Auslandsstudium bis zu 2 Semestern) gegen Nachweis berücksichtigt werden. Für Fächer in modernen Fremdsprachen sind Studienaufenthalte in den Ländern der Zielsprache von insgesamt mindestens drei Monaten vorgesehen. Auch dies sollten Sie in Ihrer Zeitplanung berücksichtigen. Sofern Sprachkenntnisse bei Beginn des Studiums noch nicht nachgewiesen werden müssen, aber Zulassungsvoraussetzung zu Prüfungen sind, sollten sie möglichst frühzeitig nachgeholt werden, um ein erfolgreiches Studium zu gewährleisten.
Anerkennungen
Möchten Sie Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und/oder von einer anderen Universität/FH anerkannt bekommen, so ist dies unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen möglich.
Die Anerkennung wird an dem jeweiligen Fach, zu dem die Leistung gehört, durchgeführt. Im Fachbereich 02 sind für die Anerkennungen zumeist die Studienfachberater zuständig. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Faches nach den Sprechzeiten.
Besondere Belange behinderter Studierender
Die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Hier können auf Antrag und gegebenenfalls unter Vorlage eines Attestes oder amtsärztlichen Attestes beispielsweise längere Fristen oder andere Prüfungsformen zugelassen werden. Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Prüfungsamt des Faches, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Täuschung u.ä.
Wird das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Wird der Ablauf einer Prüfung vorsätzlich gestört, so kann die Fortsetzung der Prüfungsleistung untersagt werden. Die Prüfung wird als „nicht ausreichend” gewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die Teilnahme an weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.